Die häufigsten Regelungen in einem ErbvertragKevin Kleger, 17.7.2018

Ein rechtsgültiger Erbvertrag bedarf stets der Zustimmung mehrerer Personen. Sofern diese "Hürde" übersprungen ist, lassen sich beim Erbvertrag weitaus umfangreichere Regelungen treffen als beispielsweise beim einseitig zu errichtenden Testament. Ferner kommt diesem erbrechtlichen Instrument eine vergleichsweise höhere Beständigkeit zu: Ein einmal unterzeichneter Vertrag lässt sich nur durch die Zustimmung aller Vertragsbeteiligten wieder ändern oder aufheben. Dies ist einer der Gründe, warum von Gesetzes wegen die Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung verlangt wird.
Das Zusammenspiel zwischen ehelichem Güterrecht und Erbrecht
Egal, ob Sie sich für ein Testament oder einen Erbvertrag entscheiden: Sofern der Erblasser zu Lebzeiten verheiratet ist, muss vor dem Erbgang stets berücksichtigt werden, welche ehelichen Vermögenswerte bestehen und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte güterrechtliche Ausgleichsansprüche daran hat.
Sofern die Ehegatten dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt sind (Regelfall, ohne abweichende vertragliche Vereinbarung), gehört die Hälfte des Errungenschaftsvermögens (u.a. Vermögen aus Erwerbseinkommen und Ersatzgüter) dem überlebenden Ehegatten. Die andere Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut des Verstorbenen fallen in den Nachlass. Am Nachlass wiederum haben gewisse Erben von Gesetzes wegen sogenannte Pflichtteilsansprüche, die Ihnen zwingend zustehen: Es handelt sich dabei um eine rechnerische Quote am Nachlass, deren Erhalt durch die pflichtteilsgeschützten Erben weder mittels Testament noch mittels Erbvertrag umgangen werden kann (selten vorliegende Enterbungsgründe ausgenommen). Bis zum gesetzlichen Pflichtteil kann der Erblasser frei über seinen Nachlass mit den vorgenannten Instrumenten verfügen. Vom Pflichtteil zu unterscheiden ist der gesetzliche Erbanspruch, welcher den gesetzlichen Erben erbrechtliche Verfügung zusteht und stets über dem Pflichtteilsanspruch liegt. (zur Thematik des güterrechtlichen Ausgleichs siehe den Blogeintrag zum Ehevertrag)
Vor diesem theoretischen Hintergrund fassen wir für Sie skizzenhaft die am häufigsten gewählten Regelungsinhalte eines Erbvertrages nachfolgend zusammen:
1. Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
Ohne erbvertragliche Vorkehrungen besteht regelmässig das Risiko, dass der hinterbliebene Partner in finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil er seine Miterben auszahlen muss. In der Praxis ist dies häufig dann der Fall, wenn sich ein Eigenheim oder auch eine Unternehmung bzw. generell ein im Verhältnis zum restlichen Vermögen sehr grosser Vermögensgegenstand im Nachlass befindet. Es fehlt dann oftmals an den notwendigen flüssigen Mitteln um die gegenseitigen (rechnerischen) Ansprüche am Nachlass auszugleichen.
Mithilfe eines Erbvertrages (bzw. eines Ehe- und Erbvertrages) kann diese Problematik indes entschärft und der überlebende Ehepartner wie folgt bestmöglich begünstigt werden:
- Der überlebende Ehegatte erhält nicht den ganzen, aber einen grösstmöglichen Anteil am Nachlass, in dem die (pflichtteilsgeschützten) Erben auf den Pflichtteil gesetzt und keine andere Vermächtnisse ausgerichtet werden. Diese Regelungsvariante kann auch rein testamentarisch angeordnet werden.
- Der überlebende Ehegatte wird als Alleinerbe eingesetzt: Dies setzt jedoch voraus, dass sich die pflichtteilsgeschützten Erben hiermit einverstanden erklären und den Erbvertrag mitunterzeichnen. Gerade bei gemeinsamen Kindern wird diese Variante häufig gewählt, zumal das ganze Vermögen dann einstweilen zwar auf den anderen Elternteil übergeht, die Kinder das verbleibende Vermögen aber beim Zweitversterben des anderen Ehepartners gleichwohl erben. Naturgemäss setzt diese Lösung das Einverständnis der Kinder und in der Regel einvernehmliche familiäre Verhältnisse voraus.
2. Einräumung eines Nutzniessungsrechts
Wer seinen Ehepartner ebenfalls begünstigen möchte, kann ihm auch die Nutzniessung am gesamten Nachlassvermögen zusprechen. Dem Ehepartner steht in diesem Fall nur noch ein Viertel (neben der Nutzniessung) statt wie gesetzlich vorgesehen die Hälfte des Nachlasses als Eigentum zu. Den Anteil der Kinder darf er indes verwalten und die Erträge daraus für sich behalten (unter Erträge fallen beispielsweise Zinsen, Mieteinnahmen aus einem Wohnrecht oder beispielsweise Dividenden aus Aktienvermögen): Die Substanz des Nutzniessungsgegenstandes darf dagegen nicht verbraucht werden. Eine solche Nutzniessung setzt voraus, dass keine Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Kinder bestehen. Diese können stets die Herausgabe Ihres Pflichtteils verlangen (indes sind die nicht gemeinsamen Kinder verpflichtet, ihr Recht geltend zu machen - es gilt in diesem Sinne der Grundsatz "wo kein Kläger, da kein Richter"). Je nach dem, an welchem Vermögensgegenstand ein Nutzniessungsrecht zugesprochen wird, kann der finanzielle Nutzen für den überlebenden Ehepartner grösser oder kleiner sein: Mit Blick auf die heutigen Zinssätze führt das Nutzniessungsrecht an einem Vermögen regelmässig zu einer vergleichsweisen Schlechterstellung des überlebenden Ehepartners, zumal die Erträge des Vermögens, eben vorwiegend die Zinsen, eher gering ausfallen: Hinzu kommt, dass der überlebende Ehegatte nur noch zu 1/4 am restlichen Nachlass partizipiert. Ausnahmen sind selbstverständlich ebenso denkbar. Dagegen kann ein Nutzniessungs-/Wohnrecht an einer Liegenschaft unter Umständen sehr sinnvoll sein für den überlebenden Ehepartner.
Heiratet der überlebende und mit einem Nutzniessungsrecht begünstigte Ehepartner später wieder, können auch die gemeinsamen Kinder die Pflichtteilsrechte nachträglich wieder geltend machen. Die Nutzniessung gilt in diesem Fall nur noch für den Teil des Nachlasses, der nicht pflichtteilsgeschützt ist.
3. Erbauskauf (Erbverzichtserklärung)
Ein Erbauskauf/Erbverzicht kann nur in einem Erbvertrag geregelt werden, da hierfür das Einverständnis sowohl des Erblassers als auch des Erben zwingend voraussetzt ist. Mit einer Erbverzichtserklärung verzichtet der Erbe verbindlich auf seinen gesetzlichen Erbanspruch, das heisst insbesondere auch auf sein Pflichtteilsrecht. Dies kann entgeltlich oder auch unentgeltlich erfolgen. Sofern der Erbe für seinen Erbverzicht einen Geldbetrag erhält, handelt es sich um einen sogenannten Erbauskauf. Der zu beurkundende Notar hat sich dabei zu vergewissern, dass der Erbe den Erbvertrag nach reiflicher Überlegung und aus freien Stücken unterzeichnet und dass insbesondere keine Willensmängel oder ein Übervorteilungstatbestand vorliegt. Die Gründe für einen Erbauskauf können dabei sehr vielfältig sein. Unter Umständen kann ein solcher Erbauskaufvertrag auch für den Erben sinnvoll sein, insbesondere sofern die Gefahr besteht, dass das Nachlassvermögen zu Lebzeiten aufgebraucht wird. Die Konsequenz eines solchen Vertrages ist letztlich der Ausschluss des Erben von der Erbengemeinschaft.
4. Einsetzung eines Willensvollstreckers
Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) den Willen des Erblassers zu vertreten. Er ist insbesondere zur Verwaltung der Erbschaft (Feststellung, Anlage und Bewahrung des Vermögens), zur Bezahlung der Schulden des Erblassers, zur Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse sowie zur Teilung des Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers oder nach den Vorschriften des Gesetzes beauftragt. Will der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen, so hat er dies zwingend testamentarisch vorzunehmen oder aber mittels sogenannter testamentarischer Klausel in einem Erbvertrag.
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers geschieht sehr häufig und empfiehlt sich insbesondere zur Entlastung der Angehörigen vor administrativen Aufgaben während der Trauerphase. Umso wichtiger ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers bei komplexen Familien- oder Vermögensverhältnissen oder wenn Gefahr besteht, dass die Erben den letzten Willen des Erblassers missachten oder sich gar zerstreiten.
5. Anpassung/Aufhebung früherer erbvertraglicher Regelungen
Ein Erbvertrag wird stets für ein zukünftiges Ereignis, den Todesfall, abgeschlossen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die entsprechenden Regelungsinhalte auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch keine Anwendung finden. Gerade wenn sich in all dieser Zeit die privaten und finanziellen Verhältnisse markant ändern, kann eine Anpassung und mithin Aufhebung früherer erbvertraglicher Bestimmungen angebracht sein. Dabei gilt es wiederum zu berücksichtigen, dass es sich beim Erbvertrag um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft handelt - eine Änderung bedarf des Einverständnisses aller Vertragsparteien.
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