Sicherheit für Sie und Ihre Familie - Der EhevertragKevin Kleger, 17.7.2018

Übersicht über die ehelichen Gütermassen
Von Gesetzes wegen lassen sich grundsätzlich zwei Gütermassen unterscheiden (im Regelfall der Errungenschaftsbeteiligung): Die Errungenschaft (Vermögen aus Arbeitserwerb, Leistungen für Personalfürsorgeeinrichtungen/Sozialversicherungen oder auch Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit) und das Eigengut (persönliche Gegenstände, ehelich eingebrachtes Vermögen oder auch während der Ehe unentgeltlich zugefallene Vermögenswerte). Sowohl bei einer Scheidung als auch im Todesfalle besteht ohne anderslautende Vereinbarungen für jeden Ehegatten ein Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft des jeweils Anderen. Am Eigengut hat der Ehepartner hingegen keinen güterrechtlichen Anspruch.
Im Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes kann es sich indes als schwierig erweisen, welche Vermögensgegenstände zu welcher Gütermasse gehören. Dies zumal die Vermögenswerte oftmals schon vor vielen Jahren erstanden wurden. Diesbezüglich ist oftmals nicht klar, welchen Anteil des Vermögens die Ehegatten in die Ehe miteingebracht haben. Lässt sich beispielsweise nicht nachweisen, dass seitens eines Ehegatten überhaupt voreheliche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht wurden, hätte dies die Zuweisung der entsprechenden Vermögenswerte zum Güterstand der Errungenschaft zur Folge. Dies bedeutet, dass der andere Ehepartner bei der Scheidung oder im Todesfall grundsätzlichen einen güterrechtlichen Anspruch auf die Hälfte des Vermögenswertes hätte, obschon dieser Vermögenswert faktisch zum unteilbaren Eigengut gehört. Gleiche Überlegungen gelten natürlich auch für den Fall, dass sich eine unentgeltliche Zuwendung während der Ehe (welche ebenfalls zum Eigengut gehört) nicht mehr nachweisen lässt.
Aus diesem Grund macht es alleine schon für die spätere Beweisbarkeit Sinn, in einem Ehevertrag ausdrücklich aufzuführen, welche bestehenden Vermögensgegenstände welcher Gütermasse angehören.
Wahl des Güterstandes der Gütertrennung
Ohne anderslautende Regelung stehen Eheleute automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Es bestehen dann die vorgenannten Gütermassen, wobei jeder grundsätzlich allein über sein Einkommen und Vermögen verfügen kann und jeder allein für seine persönlichen Schulden haftet (gemeinsame Vermögenskonti vorbehalten).
Sodann besteht die Möglichkeit, ehevertraglich den Güterstand der Gütertrennung zu wählen. Dies hat zur Folge, dass die Vermögenswerte beider Ehegatten rechtlich voneinander unabhängig sind. Während der Ehe sind die Abweichungen zum Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gar nicht so gravierend. Der grosse Unterschied zwischen Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung zeigt sich indes beim Tod eines Ehegatten oder bei einer Scheidung.
Während bei der Errungenschaftsbeteiligung das von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete und vermehrte Vermögen grundsätzlich hälftig geteilt wird, erfolgt bei der Gütertrennung gerade keine solche Teilung (abweichende Vereinbarung oder Durchmischung von Vermögenswerten vorbehalten). Es erfolgt daher grundsätzlich keine güterrechtliche Auseinandersetzung. Davon ausgenommen sind einzig die während der Ehe angesparten Pensionskassengelder, die zwingend geteilt werden müssen.
Je nach dem, ob ein Ehepartner beispielsweise ein eigenes Unternehmen hat und wie die entsprechende Vermögenslage ist, insbesondere ob einseitig Schulden bestehen, kann die Vereinbarung der Gütertrennung Sinn machen. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beizubehalten und die Erträge aus dem Eigengut (bspw. Erträge aus einer Firma oder Zinserträge/Dividenden), welche von Gesetzes wegen Errungenschaft sind, ehevertraglich dem (nicht zu teilenden) Eigengut zuzuteilen.
Ehevertragliche Meistbegünstigung des Ehegatten für den Fall des Erstversterbens
Ehepaare können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Partner das gesamte Errungenschaftsvermögen (anstatt hälftige Teilung, siehe vorstehende Ausführungen) erhält. Da vor der erbvertraglichen Auseinandersetzung immer zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird, bewirkt dies, dass dass nur gerade das Eigengut in die Erbmasse fällt. Die ganze Errungenschaft (insbesondere Vermögen aus Arbeitserwerb) fällt dagegen direkt im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem überlebenden Ehegatten zu. Damit einhergehend verkleinert sich der Erbnachlass vergleichsweise um den Betrag der hälftigen Errungenschaft. Eine solche Regelung kann indes nur vorgenommen werden, wenn gemeinsame oder gar keine Kinder bestehen. Insbesondere bei nicht gemeinsamen Kindern ist die ehevertragliche Meistbegünstigung nicht möglich.
Diese Regelung hat schliesslich zur Folge, dass der überlebende Ehegatte beim Erstversterben finanziell besser gestellt ist als es ohne Vereinbarung gesetzlich vorgesehen ist. Idealerweise empfiehlt es sich, die ehevertragliche Meistbegünstigung mit entsprechenden erbvertraglichen Vereinbarungen im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrages zu ergänzen. Dies zumal mit den vorgenannten Regelungen nur über die ehelichen Güterstände bzw. über die Vermögenswerte der Errungenschaft verfügt wird und keine Regelungen über den Erbgang getroffen werden.
Im Rahmen erbvertraglicher Regelungen kann überdies auch über die Vermögenswerte des Eigengutes, die im Todesfall direkt dem Erbnachlass anfallen, verfügt und der überlebende Ehegatte auch erbvertraglich bestmöglich begünstigt werden (z.B. Erben auf den Pflichtteil setzen, Erbverzicht pflichtteilsgeschützter Erben, Nutzniessung an Liegenschaften einräumen, etc.). Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr vielfältig. Für mehr Informationen verweisen wir diesbezüglich auf unseren in Kürze erscheinenden Blogeintrag zum Erbvertrag und den häufigsten erbvertraglichen Regelungen.
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